28. April 2009
Art. 1
Unter dem Namen FM-ARENA besteht ein Verein mit maximal zehn Sektionen im Sinn von Art. 60ff. des ZGB mit Sitz in Zürich.
In den Statuten und allen weiteren Reglementen, Dokumenten wird im Sinne der vereinfachten Schreibweise nur die männliche Form geschrieben. Ausdrücklich ist dabei die weibliche wie männliche Person angesprochen.
Die FM-ARENA und deren Sektionen sind ein politisch unabhängiger und konfessionell neutraler Verein. Die mit der Bezeichnung FM-ARENA verbundenen Kennzeichnungsrechte sind markenrechtlich in der ganzen Schweiz und Europa geschützt.
Art. 2
Der Verein bezweckt die Koordination und Förderung aller Aktivitäten auf dem Gebiet des Facility Managements in der Schweiz sowie die Zusammenarbeit mit entsprechenden Vereinigungen im In- und Ausland. Der Verein fördert und unterstützt die Gestaltung eines Arbeitsumfeldes, welches zur Lösung der strategischen Unternehmensaufgaben beiträgt und den wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Anforderungen entspricht. Dabei soll der integrative Management-Prozess, in dem Personal, Standorte (Gebäude, Anlagen, Einrichtungen) und Abläufe als ein zusammenhängendes organisatorisches Gebilde betrachtet werden, gefördert werden. Die Ziele des Vereins sind:
a) das Facility Management als anerkannten Beruf zu etablieren und zu fördern.
b) den Ausbildungsstand und die beruflichen Karrierechancen von Facility Managern sowie deren professionelle Verhaltensweisen zu fördern.
c) Standards im Facility Management zu entwickeln.
d) Fachgruppen zu bilden, um den Erfahrungsaustausch in den einzelnen Fachgebieten zu vertiefen.
e) Untersuchungen und Forschungsprojekte zu koordinieren und durchzuführen.
f) eine Plattform für die Zusammenarbeit mit Firmen, Berufsgruppen, Verbänden, Hochschulen und der Öffentlichkeit zu entwickeln.
g) den Mitgliedern aktuelle Informationen über Facility Management zu vermitteln.
h) die Förderung fachspezifischer Publikationen von Druckerzeugnissen aller Art und im Internet.
i) Zur Finanzierung und Förderung der Vereinszwecke können wirtschaftliche Tätigkeiten ausgeübt werden. Insbesondere können die geschützten Markenrechte lizenziert werden. Den Sektionen werden diese Markenrechte von der FM-ARENA kostenlos zur Verfügung gestellt.
Art. 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Die Mitglieder müssen sich über ein hohes berufsethisches Fachwissen ausweisen können.
Art. 4 Mitgliedschaftskategorien
Der Verein kennt folgende Mitgliederkategorien:
a) natürliche Personen
b) juristische Personen
c) studierende Personen
d) studierende Personen - Bachelor Studies
e) Ehrenmitglieder
f) fördernde Mitglieder
g) akkredierte Mitglieder
Der Verein gliedert sich derzeit in folgende Sektionen:
a) Sektion Bern / Zentralschweiz
b) Sektion Dreiländereck (D-F-CH)
c) Sektion Lemanique
d) Sektion Zürich / Ostschweiz
Das Mitglied ist Mitglied von maximal einer Sektion. Die Sektionszugehörigkeit entscheidet sich nach folgender Rangordnung:
a) Zuteilung gemäss Beschluss des Zentralvorstandes aufgrund der Landestopografie.
b) Aufgrund eines Antrages des betreffenden Mitgliedes und dazugehörendem Beschluss des Zentralvorstandes.
Art. 5 Natürliche Personen
Personen, die nachweislich über eine mehrjährige praktische Erfahrung als aktive Facility Manager Immobilienökonomen oder dgl. verfügen und einen eigentlichen Facility Management-Auftrag wahrnehmen und an der Vereinsentwicklung interessiert sind.
Natürliche Personen, deren Hauptaufgabe in der Bereitstellung von Facility Management bezogenen Produkten oder Dienstleistungen besteht und die keinen eigentlichen Facility Management-Auftrag wahrnehmen.
Art. 6 Juristische Personen
Juristische Personen, die nachweislich über eine mehrjährige praktische Erfahrung als aktive Facility Manager Immobilienökonomen oder dgl. verfügen und einen eigentlichen Facility Management-Auftrag wahrnehmen und an der Vereinsentwicklung interessiert sind.
Personen, deren Hauptaufgabe in der Bereitstellung von Facility Management bezogenen Produkten oder Dienstleistungen besteht und die keinen eigentlichen Facility Management-Auftrag wahrnehmen.
Eine juristische Person beinhaltet maximal 3 natürliche Personen vom selben Betrieb. Eine juristische Person kann maximal eine natürliche Person vertretend in den Vorstand abstellen.
Art. 7 Studierende Personen
Studierende mit Schwerpunkt Facility Management oder verwandtem Gebiet an einer höheren Lehranstalt (Technikum, Fachhochschule, technische Hochschule, Universität).
Art. 8 Ehrenmitglieder
Natürliche Personen, welche auf Antrag von der Aufnahmekommission durch Zweidrittelsmehrheit vom Zentralvorstand als lebenslange Ehrenmitglieder frei jeglicher Verpflichtungen aufgenommen werden.
Art. 9 Fördernde Mitglieder
Natürliche und/ oder juristische Personen oder Organisationen, welche die Aktivitäten der FM-ARENA fördern wollen. Fördernde Mitglieder sind weder stimm- noch wahlberechtigt. Fördernde Mitglieder sind nicht berechtigt sich als „Mitglied der FM-ARENA“ (gemäss Artikel 15) kenntlich zu machen.
Art. 10 Akkredierte Mitglieder
Akkredierte Mitglieder sind natürliche Personen, die eine eingeschränkte Mitgliedschaft geniessen.
Die Einschränkung liegt in der Zeitdauer, wie auch in den Rechten und Pflichten gegenüber dem Verein.
Die Zeitdauer der Mitgliedschaft gilt ab Aufnahmedatum im laufenden Kalenderjahr bis längstens am 31. Dezember des darauf folgenden Kalenderjahres. Die Mitgliedschaft erneuert sich nicht automatisch.
Die akkredierten Mitglieder haben während der Mitgliedschaft das Recht auf folgende Vergünstigungen:
a) Vergünstigter Eintrittspreis an den ordentlichen, bezeichneten FM-ARENA Veranstaltungen.
b) Vergünstigter Bezug von Publikationen aus dem Vertrieb der FM-ARENA.
c) Vergünstigungen beim Bezug von Fachzeitschriften, gemäss spezieller Vereinbarungen der FM-ARENA mit den entsprechenden Verlagen.
d) Auf vom Zentralvorstand speziell bezeichnete Veranstaltungen und / oder Gewerke.
Die akkreditierten Mitglieder sind nicht stimmberechtigt und haben kein Anrecht zur Teilnahme an der Generalversammlung.
Nach Ablauf der akkreditierten Mitgliedschaft hat das entsprechende Mitglied innerhalb eines Jahres die Möglichkeit aufgrund der Bestimmungen des Mitglieder-Aufnahmereglementes ohne Aufnahmegebühren einen Antrag zur Aufnahme als ARENA-Mitglied zu stellen.
Art. 11 ALUMNIMMO FHS St. Gallen Sektionsmitglied
Diese natürliche Person gemäss Art. 4 des entsprechenden Sektionsreglements geniesst dieselben Rechte, Einschränkungen und Pflichten wie ein akkreditiertes Mitglied. Seine Mitgliedschaft ist kostenpflichtig gemäss dem Mitglieder-Aufnahmereglement (Art. 3).
Art. 12 Aufnahme
Mitglieder der FM-ARENA sind Personen gemäss Art. 4 Ziffer a)-e), die aktiv, in selbstständiger oder unselbständiger Stellung tätig sind und sich über eine entsprechende Aus- und Weiterbildung ausweisen können. Der Zentralvorstand erlässt ein Reglement über das Aufnahmeverfahren und legt darin die Aufnahmebedingungen fest. Siehe Art.31.
Folgende Personen werden ohne gesondertes Aufnahmeverfahren als akkreditiertes Mitglied gemäss Art. 10 aufgenommen.
a) Referenten an Veranstaltungen der FM-ARENA
b) Referenten am FM-CONGRESS
Art. 13 Austritt
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Die Austrittserklärung muss mit eingeschriebenem Brief an den Zentralvorstand gerichtet werden. Bei einem zwischenzeitlichen Austritt wird der Mitgliederbeitrag für das ganze Vereinsjahr geschuldet. Der Austritt wird auf Ende des Vereinsjahres (Kalenderjahr) wirksam.
Art. 14 Ausschluss
Der Zentralvorstand kann Mitglieder aus der FM-ARENA und seinen Sektionen ausschliessen, die dem Zweck der FM-ARENA und seinen Sektionen, einer Bestimmung der Statuten, des Standesreglements, Sektionsreglements zuwiderhandeln oder der FM-ARENA und seinen Sektionen Schaden zufügen. Nichterfüllen der finanziellen Verpflichtungen gegenüber der FM-ARENA und seinen Sektionen gilt als selbstständiger Ausschlussgrund.
Der Ausschluss wird wirksam, wenn er vom auszuschliessenden Mitglied nicht innert 10 Tagen seit der Mitteilung des Zentralvorstandsbeschlusses zuhanden der Generalversammlung angefochten wird. Für das Anfechtungsverfahren gelten die Bestimmungen von Artikel 10 sinngemäss.
Der Ausschluss aus dem Verein kann ohne Bekanntgabe der Ausschlussgründe erfolgen.
Ein Erlöschen der Mitgliedschaft durch Austritt oder Ausschluss entbindet nicht vom Entrichten der Mitgliederbeiträge für das laufende Vereinsjahr (Kalenderjahr). Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf eine Rückerstattung von Mitgliederbeiträgen oder auf das Vereinsvermögen.
Art. 15 Rechte der Mitglieder
Die vereinsinternen Rechte sind im "Kapitel V. Organisation" geregelt. Den Mitgliedern stehen die vom Verein angebotenen Dienstleistungen und veröffentlichten Informationen zu den speziellen Konditionen für Mitglieder oder unentgeltlich zur Verfügung.
Die Mitglieder sind im weiteren berechtigt, in Ihren Geschäftspapieren und in öffentlichen Verlautbarungen sich als „Mitglied der FM-ARENA“ gemäss dem Reglement zur Verwendung des FM-ARENA-Logos kenntlich zu machen.
Art. 16 Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, die Statuten, Standesreglemente, Reglemente und Anordnungen der Organe zu befolgen sowie den Mitgliedschaftskodex einzuhalten. Die Mitglieder haben jährlich den Mitgliederbeitrag fristgerecht (Art. 19) zu entrichten.
Art. 17 Haftungsbeschränkung
Pro Mitglied der FM-ARENA werden die folgenden jährlich maximal begrenzten Beitragspflichten festgehalten:
a) natürliche Personen Fr. 250.--
b) juristische Personen Fr. 600.--
c) studierende Personen Fr. 150.--
d) studierende Personen - Bachelor Studies Fr. 50.--
e) Ehrenmitglieder Fr. 0.--
f) fördernde Mitglieder Fr. 0.--
g) akkreditierte Mitglieder Fr. 0.--
Art. 18 Finanzierung
Die finanziellen Mittel zur Durchführung der Vereinsaufgaben werden durch die Mitgliederbeiträge, den Ertrag von Publikationen und Veranstaltungen, Sponsoring sowie freiwillige Beiträge aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die statutengemässen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Art. 19 Mitgliederbeiträge
Die Höhe der Mitgliederbeiträge (pro rata und jährlich) richtet sich nach den Vorgaben der FM-ARENA. Von der Generalversammlung beschlossene Mitgliederbeiträge und allfällige Änderungen sind Bestandteil dieser Statuten. Die Mitgliederbeiträge werden nach Genehmigung von Jahresrechnung und Budget durch die Generalversammlung fällig. Spätestens jedoch 30 Tage ab Rechnungsversanddatum.
Der zuständigen Sektion steht ein Viertel des entsprechenden Jahres-Mitgliederbeitrages für das Sektionsbudget zur Verfügung.
Art. 20 Haftung
Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich dessen Vermögen.
Art. 21 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Art. 22 Organe
Vereinsorgane sind:
a) die Generalversammlung
b) der Zentralvorstand
c) die Revisoren
Art. 23 Ordentliche Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung wird einmal jährlich abgehalten, spätestens bis 4 Monate nach Ende des Vereinsjahres. Ihr obliegen folgende Geschäfte:
a) Genehmigung der Protokolle von Generalversammlungen
b) Abnahme der Jahresberichte
c) Abnahme der Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Revisorenberichtes und Erteilung der
Entlastung an den Zentralvorstand
d) Neufestsetzung der Mitgliederbeiträge
e) Beschlussfassung über den Voranschlag incl. den Vorschlägen der Sektionen
f) Beschlussfassung über Statutenänderungen und Genehmigung eines allfälligen Geschäfts-
stellenreglementes
g) Wahl des Präsidenten, der Zentralvorstandsmitglieder, der Revisoren und der Stimmenzähler
h) Beschlussfassung über Anträge und Verschiedenes
i) Beschlussfassung über die Auflösung respektive Weiterführung des Vereins
a: Die Generalversammlung
Art. 24 Ausserordentliche Generalversammlung
Eine ausserordentliche Generalversammlung wird auf Beschluss einer Generalversammlung, des Zentralvorstand oder auf schriftliches Begehren eines Drittels der Mitglieder einberufen. Einem solchen Begehren, das unter Aufführung des Zweckes schriftlich an den Zentralvorstand gestellt wird, ist innerhalb von 6 Wochen durch Versand der Einladung Rechnung zu tragen.
Art. 25 Einberufung der Generalversammlung
Die Mitglieder werden mindestens 20 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Traktanden durch den Zentralvorstand schriftlich eingeladen.
Art. 26 Anträge
Anträge gemäss Art. 23 Abschnitt h dieser Statuten müssen bis spätestens 30 Tage vor der Ge-neralversammlung schriftlich beim Präsidenten eingereicht werden. Dieser gibt Anträge von erheb-licher Tragweite sofort allen Mitgliedern bekannt.
Art. 27 Stimm- und Wahlrecht
An der Generalversammlung sind alle Mitglieder stimmberechtigt. Stellvertreter sind durch eine schriftliche Vollmacht des eingetragenen Mitglieds stimmberechtigt. Jeder Stellvertreter, welcher selbst Mitglied sein muss, darf nur ein Mitglied vertreten. Akkreditierte Mitglieder sind nicht stimmberechtigt und haben auch kein Anrecht zur Teilnahme an der Generalversammlung.
Art. 28 Erforderliches Mehr
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Statutenänderung und Auflösung des Vereins müssen mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sein und benötigen zur Änderung / Auflösung eine Zweidrittelsmehrheit.
Wird dieses Quorum nicht erreicht, ist eine zweite ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen, welche ungeachtet der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Diese Versammlung entscheidet mit Zweidrittelmehrheit.
Art. 29 Gang der Verhandlungen
Die Generalversammlung wird vom Präsidenten oder bei dessen Abwesenheit vom Vizepräsidenten geleitet. Nicht traktandierte Geschäfte von erheblicher Tragweite dürfen erst an einer folgenden Generalversammlung zur Abstimmung gebracht werden. Der Versammlungsleiter stimmt und wählt mit. In Sachgeschäften bei Stimmengleichheit fällt er den Stichentscheid. Kommt es bei Wahlen zu Stimmengleichheit, entscheidet das Los. Ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten kann geheime Abstimmungen und Wahlen verlangen.
b: Der Zentralvorstand
Art. 30 Mitgliederzahl / Amtsdauer
Die Zahl der Zentralvorstandsmitglieder wird durch die Generalversammlung bestimmt und umfasst mindestens drei Mitglieder. Die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung für eine Dauer von drei Vereinsjahren gewählt. Der Präsident und der Vizepräsident werden von der Generalversammlung für eine Dauer von fünf Vereinsjahren gewählt. Der Zentralvorstand konstituiert sich - ausser der Wahl des Präsidenten - selbst.
Bei Ausscheiden eines Mitgliedes während der Amtsdauer kann die Generalversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer wählen.
Mitglieder des Zentralvorstandes sind während der Dauer in welcher sie die aktive Vorstandstätigkeit ausüben als natürliche Person vom Mitgliederbeitrag befreit. Mit dem Austritt aus dem Vorstand endigt diese Befreiung unverzüglich.
Art. 31 Aufgaben und Kompetenzen
Der Zentralvorstand leitet den Verein und hat alle Kompetenzen, die nicht ausdrücklich einem andern Organ zustehen. Der Zentralvorstand ist insbesondere dafür besorgt, dass die Statuten eingehalten, die Beschlüsse durchgesetzt und die vorhandenen Mittel wirtschaftlich eingesetzt werden. Dem Zentralvorstand obliegt die Planung, welche den erfolgreichen Fortbestand des Vereins sicherstellen soll. Der Zentralvorstand kann die Geschäftsführung des Vereins an eine Geschäftsstelle übertragen und kann Sektionen gründen, die sich gemäss Sektionsreglement konstituieren können. Er erlässt ein Geschäftsstellenreglement und ein Sektionsreglement. Der Zentralvorstand delegiert auf Antrag der Aufnahmekommission die Aufnahme neuer Mitglieder behält sich ein Vetorecht vor und entscheidet auf Antrag der Aufnahmekommission über den Ausschluss bestehender Mitglieder.
Dem Zentralvorstand obliegt die Behandlung und Erledigung sämtlicher Geschäfte, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. Festsetzung von Vergünstigungen für die Mitglieder. Er bestellt ein Sekretariat.
Der Zentralvorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Für die Beschlussfassung gilt das Mehr der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende stimmt bei allen Geschäften mit; bei Stimmgleichheit steht dem Vorsitzenden zudem der Stichentscheid zu.
Für Änderungen am Sektionsreglement gelten die selben Bestimmungen wie für die Statutenänderungen (Art. 28).
Art. 32 Vertretung des Vereins
Der Zentralvorstand vertritt den Verein gegen aussen. Der Zentralvorstand verpflichtet sich gegenüber Dritten durch Kollektiv-Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder.
Art. 33 Beschlussfassung
Der Zentralvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Zentralvorstand kann auch auf dem Zirkularweg Beschlüsse fassen. Jedes Mitglied kann die Behandlung des Geschäftes an einer Zentralvorstandssitzung verlangen. Der Präsident stimmt und wählt mit. Er fällt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Über die Zentralvorstandssitzungen wird ein Protokoll geführt.
c) Die Revisoren
Art. 34
Die Generalversammlung wählt aus dem Kreis der Mitglieder für die Dauer von drei Vereinsjahren einen Rechnungsrevisor und einen Ersatz-Revisor. Ihnen obliegt die Prüfung der Vereinsrechnung (incl. den Sektionen) und der Buchhaltung. Sie erstatten der ordentlichen Generalversammlung jährlichen Bericht.
Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung incl. den Sektionen im Rahmen der Statuten und Reglemente und sie erstatten schriftlichen Antrag an die Generalversammlung und an die Sektionsversammlung.
Art. 35 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur an einer eigens zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung beschlossen werden. Die die Auflösung beschliessende Generalversammlung legt fest, wie das Vereinsvermögen zu verwenden ist.
Zürich, 28. April 2009
FM-ARENA, Postfach 1220, Norastr. 7, 8040 Zürich, Tel. 044 496 66 90, Fax 044 496 66 98, E-Mail info@fm-arena.ch